Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Kirchenpflege für die Amtsdauer 2026 bis 2030

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Erster Wahlgang Seuzach: Sonntag, 8. März 2026
Lilian Maier,
Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2026 bis 2030

Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Seuzach den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 bis 2030 auf den Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt.

Gemäss Art. 7 Kirchgemeindeordnung sind sieben Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchenpflege, inkl. deren Präsidium zu wählen.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 7 Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Seuzach-Thurtal sowie nach §§ 48 ff. GPR mit gedrucktem Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 5. November 2025, 16.00 Uhr, beim Gemeinderat Seuzach (wahlleitende Behörde), Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum Mittwoch, 18. März 2026, 16.00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Montag, 9. März 2026 amtlich publiziert.

Wählbar in die evangelisch-reformierte Kirchenpflege ist jede stimmberechtigte Person, die Mitglied der Landeskirche ist, ihren Wohnsitz in der Gemeinde Altikon, Dinhard, Ellikon an der Thur, Rickenbach, Seuzach oder Thalheim an der Thur hat, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 18. Altersjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt (§ 23 GPR und Art. 20 Abs. 2 Kirchenordnung sowie Art. 6 Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Seuzach-Thurtal).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z. B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen, vom Freitag, 14. November bis Freitag, 21. November 2025, 12.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeinde Seuzach oder unter www.seuzach.ch bezogen werden.

Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Winterthur, c/o Jürg Bosshart, Präsident, Zwinglistrasse 41, 8400 Winterthur, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Seuzach, 26. September 2025
Gemeinderat Seuzach